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Haftbedingungen in der Untersuchungshaft

Nachstehend findet sich eine Zusammenfassung der Haftbedingungen für Untersuchungshäftlinge.

Untersuchungshäftlinge

  • werden nicht gemeinsam mit Untersuchungshäftlingen untergebracht, die an derselben Straftat beteiligt waren,
  • sollen nicht mit anderen Untersuchungshäftlingen gemeinsam untergebracht werden, wenn sie nicht oder nur wegen geringfügiger strafbarer Handlungen vorbestraft sind,
  • können einzeln untergebracht werden,
  • dürfen eigene Kleidung und Unterwäsche tragen,
  • dürfen die eigenen Gegenstände nutzen, die ihnen bei der Aufnahme überlassen wurden,
  • dürfen über das Hausgeld verfügen,
  • dürfen Nahrungs- und Genussmittel nach den Regeln des Strafvollzugs beziehen,
  • dürfen sich selbst beschäftigen und sind nicht zur Arbeit verpflichtet (falls sie jedoch unter den für die Strafgefangenen geltenden Bedingungen arbeiten möchten, wird ihre Arbeit vergütet),
  • dürfen Zeitungen und Zeitschriften beziehen; Einzelnummern oder Ausschnitte dürfen ihnen vorenthalten werden, wenn dadurch Nachteile für die Untersuchung entstehen würden oder die Sicherheit und Ordnung der Anstalt gefährdet wäre.

Der verhaftete Beschuldigte darf sich mit seinem Rechtsanwalt allein besprechen.

Ist der Beschuldigte wegen einer Straftat, die mit mehr als einem Jahr Haft geahndet wird, in Untersuchungshaft oder wurde ein Vorführungsbefehl gegen ihn erlassen, kann der Richter von der Post und anderen Zustelldiensten verlangen, dass dem Gericht alle Briefe und Sendungen von weiteren Personen an den Verdächtigen ausgehändigt werden.

Personen unter 21 Jahren (Jugendliche und junge Erwachsene) sind grundsätzlich von erwachsenen Häftlingen abzusondern und jedenfalls von solchen Gefangenen zu trennen, von denen ein schädlicher Einfluss zu befürchten ist.

Gerichtssuche (BMJ)

Rechtsgrundlagen

Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter und entspricht damit in diesem Text exakt der gesetzlichen Terminologie der Strafprozessordnung (§ 515 Abs. 2 StPO).
Letzte Aktualisierung: 01.06.2026
Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion